MIETE NICHT GEZAHLT

Die Miete ist zu Beginn, spätestens bis zum dritten Werktag der einzelnen Zeitabschnitte zu entrichten, nach denen sie bemessen ist, § 556b Abs. 1 BGB. Zumeist ist im Mietvertrag geregelt, dass die Miete im Voraus bis zum 3. Werktag des Monats zu zahlen ist. Was hat der Vermieter aber für Möglichkeiten, wenn der Mieter die Miete nicht pünktlich oder gar nicht zahlt?

Für den Fall, dass der Mieter die Miete nicht pünktlich und/oder unregelmäßig zahlt, steht abgesehen von der Möglichkeit einer Abmahnung auch eine andere "Erziehungsmaßnahme" zur Verfügung. Nach Ablauf des 3. Werktages befindet sich der Mieter nämlich in Verzug mit der Mietzahlung und muss die Kosten für die Beauftragung eines Rechtsanwalts im Zeitraum des Verzuges ersetzen. Diese erheblichen Zusatzkosten wird sich der Mieter dann für die Zukunft wohl sparen wollen.

Wenn die Miete gar nicht gezahlt wird, besteht für den Vermieter selbstverständlich die Möglichkeit der ordentlichen Kündigung. Wenn der Rückstand der Miete erheblich ist (beispielsweise 2 Monatsmieten) ist das Mietverhältnis gar fristlos kündbar.