(Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 30. August 2018, Az. 26 Sa 1151/17)
In dem entschiedenen Fall verlangte der klagende Taxifahrer den Lohn für Standzeiten, in denen er in dem Taxi des Arbeitgebers auf Fahrgäste wartete. Das
Taxiunternehmen hatte in seinem Taxi eine elektronische Zeiterfassung eingebaut, die so programmiert war, dass der Taxifahrer in Standzeiten alle 3 Minuten einen Knopf zu drücken hatte, um zu
signalisieren, dass er im Fahrzeug und zur Aufnahme von Fahrgästen bereit war. Sofern der Taxifahrer nicht alle 3 Minuten den Knopf drückte, wurde die Zeit als unbezahlte Pausenzeit
verbucht.
Das Landesarbeitsgericht entschied, dass dem Taxifahrer auch für die Standzeiten der Lohn zusteht. Die Weisung des Taxiunternehmens, in der Standzeit alle 3 Minuten einen Knopf zu drücken, war gemäß § 106 Satz 1 GewO, § 315 BGB unbillig. Dies ergab eine Abwägung der Interessen des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers, bei der die datenschutzrechtlichen Bestimmungen zu Gunsten des Arbeitnehmers eine nicht unerhebliche Rolle spielten.
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