ABMAHNUNG
Bei einem Fehlverhalten des Arbeitnehmers, muss dieser grundsätzlich zunächst auf sein Fehlverhalten hingewiesen werden, um ihm Gelegenheit zur
Besserung zu geben, bevor eine Kündigung durch den Arbeitgeber ausgesprochen werden kann. Ferner muss der Arbeitnehmer darauf hingewiesen werden, dass bei einem erneuten Fehlverhalten gleicher
Art eine Kündigung drohen kann. Diesen deutlichen Hinweis des Arbeitgebers nennt man Abmahnung.
Der Erhalt eine Abmahnung muss den Arbeitnehmer jedoch nicht gleich in Panik versetzen. Der Umstand, dass der Arbeitgeber mit der Abmahnung ein Fehlverhalten vorwirft, bedeutet nicht gleichzeitig, dass der Vorwurf auch stimmt. Glaubt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer nicht, dass dieser kein Fehlverhalten begangen hat, und wird die Abmahnung zur Personalakte genommen, kann dies der Arbeitnehmer im Regelfall erst mal so hinnehmen. Denn die Abmahnung ist nur eine Voraussetzung für eine etwaige spätere Kündigung.
Sollte der Arbeitnehmer dann später unter anderem wegen dieses Fehlverhaltens eine Kündigung erhalten, so wird in einem sich anschließenden Kündigungsschutzprozess geprüft, ob das vom Arbeitgeber behauptete Fehlverhalten des Arbeitnehmers tatsächlich zutrifft. Hierbei ist der Arbeitgeber für sämtliche Umstände darlegungs- und beweisbelastet.
Übrigens: Umso länger der Ausspruch der Abmahnung bzw. das vorgeworfene Fehlverhalten zurückliegt, desto weniger Gewicht wird dieses Fehlverhalten für die Heranziehung als Kündigungsgrund haben.
Sofern Sie Zweifel haben, ob Sie sich gegen die Abmahnung wehren sollen, wenden Sie sich an einen kompetenten Anwalt für Arbeitsrecht.
Thoms & Hugl Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Pommernstr. 20, 51379 Leverkusen, Telefon: 02171 / 399 5578, Fax: 02171 / 399 5415