BESCHULDIGTE(R) EINER STRAFTAT

 

 

Die Überraschung ist groß, wenn man im Briefkasten ein Schreiben der Polizei vorfindet, in welchem man als Beschuldigter einer Straftat aufgeführt ist. Entweder wird man dort zu einem Vernehmungstermin vorgeladen oder aufgefordert, sich schriftlich zu dem Vorwurf zu äußern.

Eines kann gleich vorweggenommen werden: Sofern man zu einer polizeilichen Vernehmung geladen wird, besteht keine Verpflichtung für den Beschuldigten, zu der Vernehmung zu erscheinen.

Zudem hat der Beschuldigte einer Straftat das grundsätzliche Recht, zu dem Vorwurf zu schweigen. Dieses Recht sollte sehr ernst genommen werden. Immerhin kennt man in der Regel den Inhalt der Ermittlungsakte nicht und weiß daher kaum etwas über die vorliegenden Beweise. Gleichzeitig ist der durchschnittliche Beschuldigte juristisch unbewandert und kann die Konsequenzen seiner Aussage kaum bemessen.

Der Vorwurf, Beschuldigter einer Straftat zu sein, sollte nicht auf die leichte Schulter genommen werden. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass bereits bei einer Geldstrafe von über 90 Tagessätzen eine Eintragung ins polizeiliche Führungszeugnis erfolgt. Das Führungszeugnis ist etwa häufig im Rahmen einer Bewerbung vorzulegen.

Sollte der Tat Vorwurf zutreffend sein, ist es bei „kleineren“ Straftaten möglich, einer späteren Verhandlung vor Gericht zu entgehen und eine Einstellung des Verfahrens bereits im Ermittlungsverfahren zu erwirken. Die Einschaltung eines Rechtsanwalts kann hier dienlich sein.