AUTOKAUF

Augen auf beim Autokauf! Wer die Augen jedoch geschlossen hatte oder mangels technischer Kenntnisse Mängel am gekauften Fahrzeug übersehen hat, steht nicht schutzlos da.

Für Mängel, die bereits bei Fahrzeugübergabe vorlagen, haftet grundsätzlich der Verkäufer. Der Käufer kann hier zunächst grundsätzlich nach seiner Wahl Beseitigung des Mangels oder auch Neulieferung des Fahrzeugs verlangen. Bei einem gebrauchten Fahrzeug beschränkt sich das Wahlrecht in der Regel auf die Beseitigung des Mangels.

Doch Vorsicht: Kauft man das Fahrzeug von privat, kann der Verkäufer die Gewährleistung weitgehend ausschließen. Dem gewerblichen Verkäufer ist der Gewährleistungsausschluss im Wesentlichen untersagt.

Es gibt noch einen weiteren erheblichen Vorteil, wenn das Fahrzeug beim Händler gekauft wurde. Zeigt sich innerhalb der ersten 6 Monate nach Fahrzeugübergabe ein Mangel, so wird vermutet, dass dieser Mangel bereits bei Fahrzeugübergabe vorlag. Dies ist eine erhebliche Beweiserleichterung für den Käufer, die nicht selten über das Obsiegen vor Gericht entscheidet.