KOSTEN DES STRAFVERTEIDIGERS

 

Grundsätzlich kommt der Staat nicht für die Kosten auf, die durch die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts im Strafverfahren entstehen. Ausnahmsweise werden einem im Falle des Freispruchs nachträglich die Kosten erstattet. Allerdings endet nicht jedes Strafverfahren mit einem Freispruch.

Die Strafprozessordnung sieht in § 140 jedoch Fälle vor, in denen ein Pflichtverteidiger zu bestellen ist, dessen Kosten vom Staate zu tragen sind. Dies ist z.B. der Fall, wenn

  • die Hauptverhandlung im ersten Rechtszug vor dem Oberlandesgericht oder dem Landgericht stattfindet;
  • dem Beschuldigten ein Verbrechen zur Last gelegt wird. Verbrechen sind rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit Freiheitsstrafe von einem Jahr oder darüber bedroht sind;
  • gegen einen Beschuldigten Untersuchungshaft oder einstweilige Unterbringung vollstreckt wird.

Darüber hinaus kommt die Beiordnung als Pflichtverteidiger in Betracht, wenn wegen der Schwere der Tat oder wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint oder wenn ersichtlich ist, daß sich der Beschuldigte nicht selbst verteidigen kann.