(OLG Köln, Beschlüsse vom 03.01.2019 und 29.11.2018 - 18 U 70/18)
Der Kläger hatte in dem entschiedenen Fall bei einem Audi-Händler einen gebrauchten Audi A4 Avant 2.0 TDI mit einem Kilometerstand von rund 43.000 km zu einem Preis von 21.500 € erworben. Interessanterweise hatte der Kläger seine Klage jedoch nicht gegen den Audi-Händler gerichtet, sondern gegen die Volkswagen AG, mit der jedoch kein Vertragsverhältnis bestand. Zur Begründung seiner Klage berief er sich auf § 826 BGB, der wie folgt lautet:
"Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.“
Das Oberlandesgericht Köln hat den Anspruch des Klägers bejaht. Zur Begründung wurde insbesondere ausgeführt, dass die Mitarbeiter der Volkswagen AG die mit der manipulativ wirkenden Software ausgerüsteten Motoren dem zum VW-Konzern gehörenden Hersteller Audi gerade zum Zweck der Weiterveräußerung überlassen habe. Daher habe die Volkswagen AG damit gerechnet, dass die so ausgerüsteten Fahrzeuge ohne Hinweis auf die manipulativ wirkende Software weiterveräußert werden würden.
Thoms & Hugl Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Pommernstr. 20, 51379 Leverkusen, Telefon: 02171 / 399 5578, Fax: 02171 / 399 5415