KÜNDIGUNG
Wenn man als Arbeitnehmer die Kündigung erhält, ist höchste Eile geboten. Um gegen die Kündigung vorgehen zu können, muss innerhalb von 3 Wochen nach Zugang der Kündigung Klage beim Arbeitsgericht erhoben werden. Man sollte noch am Tag des Zugangs der Kündigung einen Beratungstermin beim Anwalt für Arbeitsrecht vereinbaren, da auch andere Fristen eine Rolle spielen können. So kann die Kündigung in manchen Fällen wegen fehlender Vollmachtsurkunde unverzüglich zurückgewiesen werden, § 174 BGB.
Dabei stehen die Chancen für den Arbeitgeber vor dem Arbeitsgericht nicht schlecht, wenn er in einem Betrieb mit mehr als 10 Vollzeitarbeitnehmern tätig ist und das Arbeitsverhältnis bereits 6 Monate gedauert hat. Denn der Arbeitgeber benötigt für eine wirksame Kündigung einen verhaltens-, personen- oder betriebsbedingten Grund von gewisser Erheblichkeit. Die Rechtsprechung stellt hier hohe Anforderungen.
Auch wenn der Arbeitnehmer nicht an den Arbeitsplatz zurückkehren möchte, etwa weil das persönliche Verhältnis zum Chef nicht mehr stimmt, lohnt sich die Erhebung einer Kündigungsschutzklage in der Regel dennoch. Arbeitgeber sind meistens bereit, eine Abfindung zu zahlen, wenn sie erkennen, dass der Arbeitnehmer vor dem Arbeitgericht gewinnen könnte. Ein Verlust vor dem Arbeitsgericht kann für den Arbeitgeber nämlich mit beträchtlichen Lohnnachzahlungen einhergehen. Dieses Risiko scheuen viele Unternehmer.
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